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Ihr Centric-Team


Centric Miet- und Digitalisierservice e.K

I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der Firma Centric Miet- und Digitalisierservice e.K. (im folgenden kurz „Centric“ genannt) ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nicht. Mit der Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen erkennen die Kunden die Geltung dieser Geschäftsbedingungen in jedem Fall an.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse mit den Kunden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Für Miet- oder Kaufverträge gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschäftsbedingungen für die Gerätevermietung (II.) bzw. für den Gerätekauf (III.).

2. Vertragsabschluß und Rücktritt

(1) Angebote von Centric sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Centric oder durch die Lieferung der bestellten Gegenstände ohne vorherige Bestätigung zustande.

(2) Für den Fall, dass die Firma Centric an der Lieferung gehindert ist, steht ihr ein einseitiges Rücktrittsrecht zu. Hintergründe sind die Nicht- oder Fehlbelieferung durch Lieferanten sowie die nicht erfolgende oder nicht rechtzeitige Rückgabe der Sache durch einen anderen Mieter.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Miet- und Kaufpreise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Zahlungsverzug

(1) Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.

(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet Centric vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Für jede Mahnung mit Ausnahme der verzugsauslösenden Mahnung verlangt Centric Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro.

5. Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung

(1) Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen/Gegenansprüchen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Die Abtretung von Rechten und/oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung von Centric ist ausgeschlossen.

(3) Centric kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und Rechte an ihren Geräten jederzeit auf Dritte übertragen.

6. Schadenersatz, Versand und Gefahrenübergang

(1) Centric haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

(2) Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verzug und Unmöglichkeit sowie außerhalb wesentlicher Vertragspflichten für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(3) Centric haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare oder für vom Kunden beherrschbare Schäden.

(4) Der Versand der Geräte erfolgt auf Gefahr/Kosten des Kunden. Die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossene Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung und erlischt bei Rückgabe an Centric.

7. Nutzungsrechte und Freihaltung

(1) Der Kunde sichert Centric zu, dass er über die entsprechenden Nutzungsrechte zur Vervielfältigung des Werkstückes verfügt und räumt Centric die zur Vervielfältigung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Centric von sämtlichen aufgrund unberechtigter Vervielfältigung geltend gemachten Ansprüchen Dritter freizuhalten und Centric entstandene Schäden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die von Centric aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung sowie Lizenzgebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften. Der Kunden ist verpflichtet, Centric bei der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zu unterstützen.

8. Änderungen der Geschäftsbedingungen

Centric ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden mit Zugang bei dem Mieter/Käufer wirksam, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich schriftlich. In diesem Fall kann Centric die weitere Belieferung einstellen.

9. Personenbezogene Daten

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten bei Centric zu eigenen Zwecken gespeichert werden (§ 33 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesdatenschutzgesetz). Der Mieter/Käufer ist berechtigt jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen und deren Löschung zu begehren.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verträge ist der Geschäftssitz von Centric. Der Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Abweichend hiervon kann Centric auch am Gerichtsstand des Kunden klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist hiervon nicht berührt.

II. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE GERÄTEVERMIETUNG

1. Mietzeit, Kaution und Mietzins

(1) Die Mietzeit wird gesondert vereinbart. Sie beginnt mit der Ablieferung bzw. Bereitstellung des Mietgerätes am Lager zum vereinbarten Abholtermin und endet mit dem Eintreffen bei Centric.
Die Abholung und Rückgabe erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von Centric von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr 30 und 18 Uhr. Werden die Mietgeräte unvollständig an Centric zurückgegeben, gilt die Rückgabe bis zu dem Zeitpunkt nicht erfolgt, an dem das fehlende Teil bzw. die fehlenden Teile nachträglich bei Centric eingetroffen sind. Mit Beendigung des Mietvertrages ist das Mietgerät in gutem Zustand – angemessene Abnutzung ausgenommen – zurückzugeben.

(2) Centric kann vor Übergabe des Mietgerätes eine angemessene Kaution verlangen, die dem Mieter nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Zahlung des Mietzinses erstattet wird.

(3) Der Mietzins richtet sich nach der Dauer der Mietzeit und wird nach Tagessätzen berechnet. Hiervon sind auch Samstage, Sonn- und Feiertage umfasst. Die Minimalmietzeit beträgt einen Tag (24 Stunden).
Wird das Mietgerät vor Ablauf von 24 Stunden zurückgegeben, wird als Mietzins ein voller Tagessatz berechnet.

(4) Wird ein Mietauftrag innerhalb von einer Woche vor dem vereinbarten Abholtermin storniert, so werden, bezogen auf die gesamte vereinbarte Mietdauer, dem Mieter 10% des Mietpreises in
Rechnung gestellt. Wird ein Auftrag innerhalb von 48 Stunden vor dem Abholtermin storniert, so werden, bezogen auf die gesamte Mietdauer, dem Mieter 30% des Mietpreises in Rechnung gestellt. Der Nachweis geringerer Beträge bleibt unberührt.

5) Werden an Mietgeräten Eigentümer-Hinweisschilder, Siegel oder Aufkleber entfernt oder beschädigt, berechnet Centric dem Mieter hierfür eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Gewährleistung und Schadenersatz

(1) Wir leisten Gewähr dafür, dass der Lieferstand zum Zeitpunkt der Übergabe frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen.
Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl der Firma Centric. Kann ein Mangel nach dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden, besteht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung. Reparaturen die während der Garantiezeit durchgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit.

(2) Ist die Reparatur nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich, wird Centric das schadhafte Gerät durch ein anderes geeignetes Gerät ersetzen, dessen Typ oder Ausführung gleichwertig und das verfügbar ist.

(3) Entsteht im Laufe der Mietzeit an dem Mietgerät ein Mangel, der dessen Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Verbrauch erheblich mindert oder aufhebt, ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert bzw. aufgehoben ist, zur Entrichtung des Mietzinses in voller Höhe bis zur Rückgabe des Mietgerätes verpflichtet.

(4) Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Centric sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Firma Centric und/oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

3. Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme des Mietgerätes vor Inbetriebnahme von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktionsfähigkeit und dem einwandfreien Zustand des Gerätes zu überzeugen.

(2) Der Mieter hat das Mietgerät sorgfältig und pfleglich zu behandeln und ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen. Der Einsatz des Mietgerätes in Unruhegebieten, insbesondere in Kriegs- und Katastrophengebieten sowie in radioaktiv verseuchten Gebieten, ist ausdrücklich untersagt.

(3) Der Mieter hat Eingriffe in das Mietgerät zu unterlassen und darf diese auch keinem Dritten gestatten. Zu Eingriffen in das Mietgerät sind nur die Mitarbeiter von Centric befugt.

(4) Der Mieter darf das Mietgerät weder ganz noch teilweise veräußern oder anderweitig über das Gerät verfügen. Er darf das Gerät nicht nicht dauernd oder vorübergehend Dritten zum Gebrauch überlassen.

(5) Es ist Sache des Mieters, die für den Betrieb des Gerätes erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen und die Kosten hierfür zu tragen. Der Mieter schließt für die Dauer der Mietzeit eine handelsübliche und der Höhe nach dem Wert der Geräte entsprechende Versicherung über die Beschädigung und den Verlust der Mietgeräte ab und tritt seine etwaigen Ansprüche gegen die Versicherung oder gegen andere Ersatzpflichtige an Centric ab.

(6) Sollten während der Mietzeit Dritte Rechte an dem Mietgerät geltend machen, z. B. durch Pfändung oder Beschlagnahme, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich über das Eigentumsrecht von Centric zu informieren und Centric dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Haftung

(1) Der Mieter haftet bis zur Rückgabe für jede Beschädigung oder den Verlust des Mietgerätes, es sei denn, dass er nachweist, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat.
Jedoch haftet er stets für Zufall und höhere Gewalt, soweit diese Haftungsgründe aus seiner Risikosphäre stammen und vom Versicherungsschutz nach Ziffer 3 Absatz 5 umfasst sind.

(2) Centric haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf schadhafte Teile oder fehlerhafte Leistungen des Mietgerätes oder auf solche, die vom Gerät hin- bzw. wegführen.

III. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DEN GERÄTEKAUF

1. Mängelrüge

Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übergabe, schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist ist die Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel ausgeschlossen.

2. Gewährleistung

(1) Wir leisten Gewähr dafür, dass der Lieferstand zum Zeitpunkt der Übergabe frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen. Die Gewährleistung erfolgt zunächts durch Nacherfüllung nach Wahl der Firma Centric. Kann ein Mangel nach dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden, besteht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung. Reparaturen die während der Garantiezeit durchgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit.

(2) Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) trägt Centric. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wird, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(3) Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Centric sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Firma Centric und/oder ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, das Eigentum von Centric. Übersteigt der Wert der Centric zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, ist Centric auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
Stand: August 2015